Allgemeine Geschäftsbedingungen

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der NIXDORF-LOHN GmbH & Co. KG

Stand: 1. Januar 2008



§ 1 Abonnement / Registrierung

Die Software wird ausschließlich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt. Die Mindestlaufzeit eines Auftragsverhältnisses beträgt ein Kalenderjahr. Die Kündigung eines NIXDORF-LOHN Auftragsverhältnisses hat schriftlich bis zum 30. September zu erfolgen. Die Kündigung wird jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten wirksam.
Bei Nutzung von NIXDORF-LOHN-Software wird der Vertrag zwischen dem Anwender und NIXDORF-LOHN abgeschlossen. Im Übrigen ist der Betrag für das Folgejahr jeweils bis zum 1. Januar des Folgejahres im Voraus für das gesamte Jahr zu zahlen. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung werden die fälligen Geldbeträge vom Konto des Kunden abgebucht.



§ 2 Lieferung, Gefahrenübergang

Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Lieferung erfolgt im Übrigen unter dem Vorbehalt, dass NIXDORF-LOHN selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird.
Verpackungs- und Versandkosten für die Auslieferung der Software zum Kunden trägt der Kunde selbst. Versandweg und Versandmittel bestimmt NIXDORF-LOHN. NIXDORF-LOHN ist zu Teillieferungen und entsprechender Rechnungsstellung berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ist.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Versendung unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Kunden an die bei Auftragserteilung angegebene Anschrift. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware die Geschäftsräume verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferung mit firmeneigenen Fahrzeugen.



§ 3 Gewährleistung und Haftungsausschluss

Alle Softwareprodukte von NIXDORF-LOHN wurden sorgfältig erstellt und geprüft. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es aber anerkanntermaßen nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen denkbaren System- und Anwendungsumgebungen fehlerfrei abläuft. NIXDORF-LOHN gewährleistet jedoch, dass die Produkte im Sinne der jeweiligen Programmbeschreibung nutzbar sind.
Bei offensichtlichen Mängeln der Ware sowie bei Transportschäden ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung der Software, mitzuteilen. Bei Versäumnis dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen eines offensichtlichen Mangels ausgeschlossen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb von 30 Tagen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, NIXDORF-LOHN bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf Wunsch Hilfsinformationen zu erstellen oder auszudrucken. NIXDORF-LOHN ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich leidet. Die Haftung von NIXDORF-LOHN ist auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. NIXDORF-LOHN stellt eine technische Bereitstellungshilfe zur Verfügung, mit welcher mittels der Prüfsoftware IDEA auf die steuerrechtlich relevanten Daten zugegriffen werden kann. Der Datenzugriff durch eine andere Prüfsoftware wird ausdrücklich nicht unterstützt.
NIXDORF-LOHN übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder mit Komponenten in der speziellen Konfiguration beim Kunden zusammenarbeiten. Auch übernimmt NIXDORF-LOHN keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software.
NIXDORF-LOHN übernimmt die Gewähr dafür, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Erwerbs der aktuellen Rechtslage entsprechen oder dem im Produkt angegebenen Rechtsstand. Änderungen und Weiterentwicklungen der Programme begründen keinen Mangel.
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Kunden oder eines Dritten an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung der Software entstanden sind.
NIXDORF-LOHN haftet nicht für Schäden, die durch Fehlbenutzung der Rechenanlage oder mangelnde regelmäßige Absicherung der Daten in Form von Sicherungskopien entstanden sind. NIXDORF-LOHN haftet auch nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg bei Einsatz von
NIXDORF-LOHN-Produkten und nicht für Schäden aus Ansprüchen Dritter, die sich nicht aus den Vertragsbeziehungen ergeben.



§ 4 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Erbringung der Leistung und/oder Auslieferung der Ware. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Bankeinzug oder gegen Rechnung. NIXDORF-LOHN ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
Einmal erteilte Bankeinzugsermächtigungen werden beim künftigen Zahlungsverkehr von NIXDORF-LOHN in Anspruch genommen.
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er die Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Kaufmann beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderung 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB).
Bei Zahlungsverzug werden sofort alle noch offenen Rechnungen fällig. Für den Fall der Rückgabe eines vermeintlich korrekten Bankeinzugs kann eine Bearbeitungsgebühr neben den entstehenden Bankspesen erhoben werden.



§ 5 Eigentum

Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der Software, da diese nur im Rahmen eines Auftragsverhältnisses von NIXDORF-LOHN zur Verfügung gestellt wird. Endet das Auftragsverhältnis mit NIXDORF-LOHN ist der Kunde verpflichtet, die Software auf seinem Rechner zu deinstallieren.



§ 6 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.



§ 7 Nutzungsrechte bei Software-Produkten

NIXDORF-LOHN räumt dem Kunden im Rahmen des Auftragsverhältnisses ein beschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben beim Urheber. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware in jedem kompatiblen Computer einzusetzen, vorausgesetzt, dass sie jeweils nur in einem Computer eingesetzt wird und der Kunde im Besitz der Originalsoftware ist. Etwas anderes gilt bei Mehrplatzlizenzen, unter Berücksichtigung der besonderen Preise. Die Software gilt als in einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d. h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z. B. Festplatte oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Der Kunde ist ferner zur Anfertigung einer back-up-copy der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die unabdingbaren Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzende Anwendung.
Ohne schriftliche Genehmigung von NIXDORF-LOHN ist der Kunde nicht berechtigt, über die obige Gestattung hinausgehende Kopien der Dokumentation, der Original-Software oder der back-up-copy anzufertigen; die Software oder Dokumentation zu vermieten, zu unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen; die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt u. a. auch für das Übersetzen, Abwandeln und Weiterverwenden des Produktes in Teilen). Eignen sich Dritte die Produkte widerrechtlich an, so wird der Kunde für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sorgen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. In jedem Fall meldet der Kunde den Vorfall NIXDORF-LOHN.
Die Bestimmungen des Urhebergesetzes finden auch hier ergänzende Anwendung.


08 00 / 77 88 960
(gebührenfrei)


08 00 / 77 88 970
(gebührenfrei)

 
 
 
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